Rhodesian Ridgeback Welpen aus dem Kennel Akani´s Clan, vom Champion und Weltsieger Red Wheaten Akani, Crufts Winner und Champion Sabayuma Bandari Jalia,
Rhodesian Ridgeback Welpen aus dem Kennel Akani´s Clan, vom Champion und Weltsieger Red Wheaten Akani, Crufts Winner und Champion Sabayuma Bandari Jalia,
Rhodesian Ridgeback
Rhodesian Ridgeback

Internationales Zuchtreglement der FCI

 

1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist

für alle Mitgliedsländer und Vertragspartner verbindlich.

· Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch

deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten

Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten

Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen

FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.

· Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und

rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche

die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei

sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der

Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale

Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen.

· Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler

haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte,

Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie,

Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere

Hüftgelenksdysplasie.

· Die FCI-Mitgliedsländer und Vertragspartner sind verpflichtet, bekannt gewordene

erbliche Defekte, wie z.B. HD oder PRA usw., zu erfassen, methodisch zu bekämpfen,

deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen und der FCI auf Anfrage hierüber Bericht

zu erstatten. Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Identifikation des Hundes

(Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits-

Zertifikaten, überprüft und bestätigt werden. Die vom Laboratorium ausgestellte

Bescheinigung der Testergebnisse muss mit der Identifikation des Hundes versehen

werden.

· Der FCI, ihren Mitgliedsländern und Vertragspartnern steht zur Bewertung und

Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte die wissenschaftliche Kommission

unterstützend zur Seite; sofern diese einen Maßnahmenkatalog vorgibt, ist dieser

nach Beschlussfassung durch den FCI-Vorstand verbindlich.

· Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Mitgliedsländer bzw.

Vertragspartner der FCI. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und

Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.

 

 

· Es ist Pflicht der Mitgliedsländer sowie der Vertragspartner der FCI, unter Beachtung

dieses Zuchtreglements eine eigene Zuchtordnung zu erstellen, in der die Zuchtziele

festgelegt werden. In diesen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der

jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen.

Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ werden als Personen betrachtet, die

sich hauptsächlich mit dem Kauf und Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit

wirtschaftlichen Profit zu erzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen.

Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ dürfen nicht unter dem Patronat

(Verantwortung) eines FCI-Mitgliedes oder Vertragspartners züchten.

2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und

Zuchthündinnen werden grundsätzlich durch nationales Recht, Verordnungen der

Landesverbände und deren Rassezuchtvereine und -verbände und durch besondere

Vereinbarungen geregelt. Wo solche fehlen, gilt das internationale Zuchtreglement der

FCI.

· Den Züchtern und den Eigentümern der Deckrüden wird dringend empfohlen, vor

jedem Zuchtvorhaben die gegenseitigen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und

namentlich hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen klare Verhältnisse zu

schaffen.

· Als Eigentümer gilt diejenige Person, die das Tier unter einem rechtsgültigen Titel

erworben hat, die also im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den

rechtsmäßigen Besitz der gültigen Abstammungsurkunde ausweisen kann.

· Als Deckrüdenhalter gilt entweder der Eigentümer des Deckrüden oder diejenige

Person, die vom Eigentümer autorisiert ist, den Deckrüden zum Decken von

Hündinnen zur Verfügung zu stellen.

 

TRANSPORT UND UNTERHALT DER HÜNDIN

 

3. Es wird den Eigentümern der Zuchthündinnen empfohlen, die Hündin persönlich oder

durch eine Vertrauensperson dem Rüden zuzuführen. Bleibt die Hündin mehrere Tage

beim Halter des Deckrüden, so fallen sämtliche dadurch entstehenden Kosten, wie

Fütterung und Unterbringung, evtl. tierärztliche Behandlungen, auch ev. Schäden, die

die Hündin an der Zwingereinrichtung oder in der Wohnung des Deckrüdenhalters

verursacht, zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Ebenso erfolgt der Rücktransport

der Hündin auf Lasten des Eigentümers.

 

HAFTPFLICHT

 

4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Länder haftet diejenige

Person, die dem Tier Unterkunft und Verpflegung bietet, während dieser Zeit für

hieraus Dritten entstehende Schäden. Die jeweiligen Eigentümer oder Halter der

Deckrüden verpflichten sich, diesem Umstand bei der Abschließung einer persönlichen

Haftpflichtversicherung Rechnung zu tragen.

 

TOD DER HÜNDIN

 

5. Im Falle des Todes einer Hündin während ihres Aufenthaltes beim Halter des

Deckrüden, lässt dieser den Tod und die Todesursache auf seine Kosten, durch einen

Tierarzt feststellen. Er benachrichtigt auf dem schnellsten Wege den Eigentümer der

Hündin über den Tod und die Todesursache der Hündin.

Falls der Eigentümer die tote Hündin zu sehen wünscht, muss ihm Gelegenheit dazu

gegeben werden.

Trat der Tod durch Verschulden des Deckrüdenhalters ein, so ist dieser gegenüber dem

Eigentümer der Hündin schadenersatzpflichtig.

Trifft ihn kein Verschulden, so ist der Eigentümer der Hündin verpflichtet, dem

Deckrüdenhalter alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Tode der Hündin

entstanden sind, zu vergüten.

 

RÜDENWAHL

 

6. Der Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Hündin keinem anderen als dem

vorgesehenen Rüden zuzuführen.

Deckt der Rüde nicht, so darf die Hündin nur mit dem Einverständnis ihres Eigentümers

einem anderen Rüden zugeführt werden.

FEHLDECKUNG

7. Bei einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen anderen als den vereinbarten Rüden

ist der Halter des Deckrüden, der die Hündin in Obhut genommen hat, dem Eigentümer

der Hündin gegenüber meldepflichtig und für alle aus der Fehldeckung entstandenen

Kosten ersatzpflichtig.

Nach einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen nicht vorgesehenen Rüden ist ein

weiterer Deckakt mit dem vereinbarten Rüden nicht mehr erlaubt.

Der Deckrüdenhalter kann aus einem solchen Deckakt keine Ansprüche an den

Eigentümer der Hündin stellen.

 

DECKBESCHEINIGUNG

 

8. Den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt der Deckrüdenhalter durch das Ausstellen

einer Deckbescheinigung. Er bestätigt darin mit seiner Unterschrift, dass er Augenzeuge

des Deckaktes war.

Wo die Zuchtbuchstelle des Landes, in dem der Wurf eingetragen werden soll, dafür

bestimmte Formulare vorschreibt, ist es Sache des Eigentümers der Hündin, diese

Formulare zu besorgen, ordnungsgemäß auszufüllen und dem Deckrüdenhalter zur

Unterschrift vorzulegen.

 

Diese Deckbescheinigung muss auf jeden Fall enthalten:

a) Name und Stammbuchnummer des Deckrüden.

b) Name und Stammbuchnummer der Hündin.

c) Name und Adresse des Eigentümers des Deckrüden, bzw. des Halters.

d) Name und Adresse des Eigentümers der Hündin im Zeitpunkte des Deckaktes, evtl.

das Datum des Erwerbs der Hündin.

e) Ort und Datum des stattgefundenen Deckaktes.

f) Unterschriften des Eigentümers des Deckrüden bzw. des Halters und des

Eigentümers der Hündin

g) Wenn die Zuchtbuchstelle für die Eintragung der Welpen eine beglaubigte

Fotokopie oder einen beglaubigten Stammbuchauszug für den Deckrüden verlangt,

so hat der Deckrüdenhalter diese kostenlos dem Eigentümer der Hündin zur

Verfügung zu stellen.

 

DECKENTSCHÄDIGUNG

 

9. Der Eigentümer des Deckrüden ist berechtigt, die Deckbescheinigung erst nach

Bezahlung der vorher vereinbarten Deckentschädigung zu unterzeichnen.

Ein Zurückbehalten der Hündin als Pfand ist untersagt.

10. Wenn der vereinbarte Rüde aus irgendeinem Grunde nicht deckt, oder die Hündin nicht

deckwillig ist, so dass der Deckakt nicht vollzogen werden konnte, so hat der

Eigentümer des Deckrüden trotzdem Anrecht auf die unter Ziffer 2 erwähnten

Entschädigungen, nicht aber auf das vereinbarte Deckgeld.

11. Der Eigentümer des Deckrüden hat außer dem vereinbarten Deckgeld an den

Eigentümer der Hündin keinen Anspruch in Bezug auf die Nachkommen des Rüden.

Insbesondere hat er keinen rechtlichen Anspruch auf die Abgabe eines Welpen.

Wird jedoch die Abgabe eines Welpen als Deckentschädigung vereinbart, so ist diese

Abmachung vor dem Deckakt schriftlich festzulegen. In einer derartigen Vereinbarung

müssen folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden:

a. Zeitpunkt der Auswahl des Welpen durch den Eigentümer des Rüden.

b. Zeitpunkt der Abgabe des Welpen an den Eigentümer des Rüden.

c. Zeitpunkt, an dem das Auswahlrecht des Eigentümers des Rüden unwiderruflich

verfällt.

d. Zeitpunkt, an dem das Abholrecht unwiderruflich verfällt.

e. Regelung der Transportkosten.

f. Besondere Abmachungen für den Fall, dass die Hündin nur tote oder nur einen

einzigen lebenden Welpen wirft, oder wenn der ausgewählte Welpe vor der

Abgabe eingeht.

 

LEERBLEIBEN DER HÜNDIN

 

12. Nach einem korrekt verlaufenen Deckakt gilt die Dienstleistung des Deckrüden als

erbracht und damit ist die Voraussetzung für die vereinbarte Deckentschädigung erfüllt.

Sie schließt keine Garantie für eine Trächtigkeit der Hündin ein. Es liegt im Ermessen

des Eigentümers des Deckrüden, bei Leerbleiben der Hündin bei deren nächsten Hitze

einen kostenlosen Deckakt zu gewähren oder einen Teil des Deckgeldes

zurückzuerstatten.

Eine derartige Abmachung ist vor dem Deckakt in einem Deckvertrag schriftlich

festzuhalten.

Das vereinbarte Recht auf einen Gratisdeckakt erlischt jedoch grundsätzlich mit dem

Tode des Deckrüden, einer Handänderung desselben oder mit dem Tode der Hündin.

Kann der Nachweis erbracht werden (Spermauntersuchung), dass der Deckrüde im

Zeitpunkt des Deckaktes unfruchtbar war, so ist dem Eigentümer der Hündin das

Deckgeld zurückzuerstatten.

 

KÜNSTLICHE BESAMUNG

 

13. Die Hunde sollten sich auf natürlicher Weise fortpflanzen können. Künstliche Besamung

darf nicht bei Tieren angewandt werden, die sich nicht zuvor auf natürlicher Weise

fortgepflanzt haben. Die nationalen Hundeverbände können Ausnahmen gestatten: zur

Verbesserung der Gesundheit der Rasse, wenn es um das Wohl der Hündin geht oder

um den genetischen Pool innerhalb der Rasse zu bewahren oder zu erhöhen.

Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das

Sperma entnommen hat, zuhanden der Zuchtbuchstelle, bei der die Welpen

eingetragen werden, in einem Attest bescheinigen, dass das frische oder tiefgefrorene

Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt.

Im Übrigen müssen durch den Eigentümer des Deckrüden bzw. den Halter die unter

Ziffer 8 a) - g) erwähnten Angaben dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung

gestellt werden.

Sämtliche Kosten für die Spermaentnahme fallen zu Lasten des Eigentümers der

Hündin. Die Kosten für die Besamung der Hündin übernimmt ebenfalls der Eigentümer

der Hündin.

Der Tierarzt, der die Hündin besamt, hat der Zuchtbuchstelle zu bestätigen, dass die

Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In

seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und

Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin

aufgeführt sein.

Zusätzlich zur Bescheinigung des Tierarztes hat der Eigentümer des Rüden, dem der

Samen entnommen wurde, dem Eigentümer der Hündin eine unterschriebene

Deckbescheinigung auszuhändigen.

 

ZUCHTRECHTABTRETUNG

 

14. Als Züchter eines Wurfes gilt in der Regel der Eigentümer der Hündin im Zeitpunkt des

Belegens.

Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Zuchtrüden kann jedoch durch

vertragliche Abmachungen auf eine Drittperson übertragen werden.

Eine Zuchtrechtabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem vorgesehenen

Deckakt zu geschehen. Die schriftliche Zuchtrechtabtretung ist der zuständigen

Zuchtbuchstelle, evtl. auch dem zuständigen Rassezuchtverein für diese Rasse

rechtzeitig zu melden. Sie muss der Wurfmeldung beigelegt werden. In der

Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Kontrahenten genau zu

umschreiben.

Wer eine Hündin temporär im Zuchtrecht übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis

zum Absäugen der Welpen im Sinne dieses Reglements als Eigentümer der Hündin.

 

GRUNDLAGEN

 

15. Nachkommen von reinrassigen Eltern einer Rasse, die von der FCI anerkannte

Abstammungsnachweise ohne jegliche vom zuständigen nationalen kynologischen

Verband gemachte Vorbehalte oder Einschränkungen besitzen, z.B. ohne eine

einschränkende Registrierung für die Zuchtzulassung, gelten als reinrassige

Rassehunde und haben als solche Anspruch auf von der FCI anerkannte

Abstammungsurkunden.

Eine einschränkende Eintragung kann nur vom nationalen kynologischen Verband

aufgehoben werden, der sie erlassen hatte.

Grundsätzlich dürfen Welpen nur an Privatpersonen verkauft werden und die

Exportahnentafeln müssen auf deren Namen ausgestellt sein.

16. Von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise sind als Beweis der geltend

gemachten Abstammung zu betrachten; eine bestimmte Beschaffenheit garantieren sie

nicht.

 

EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH

 

17. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer Eigentumsübertragung

einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer automatisch als Züchter des kommenden

Wurfes.

18. Jeder Hund, der in einem FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner gezüchtet und

eingetragen ist, ist mit dauerhafter und fälschungssicherer Kennzeichnung zu versehen;

diese Kennzeichnung ist auf dem Abstammungsnachweis aufzuführen.

Bei Untersuchungen der Elternschaft sollten internationale Standard „markers“

verwendet werden und die Ergebnisse im Register des nationalen Hundeverbandes zur

Verfügung stehen. Die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) muss bei

einer DNA-Prüfung bestätigt werden.

 

Die Welpen werden ins Stammbuch des Landes eingetragen, in dem der/die

Eigentümer/in der Hündin seinen/ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Der Wurf wird

seinen/ihren Zwingernamen tragen.

Wenn der/die Eigentümer/in des Zwingernamens für eine (un)bestimmte Zeit nach

einem anderen FCI-Mitgliedsland umzieht, muss er/sie die Übertragung rechtzeitig vor

Geburt der Welpen beim neuen nationalen Hundeverband beantragen, der dann die

FCI darüber unterrichten muss. Nach der Übertragung darf der/die Eigentümer/in des

Zwingernamens ausschließlich im Land, in das sein/ihr Zwingername übertragen wurde,

züchten.

Ausnahmen sind gestattet für Züchter von Rassehunden, die in einem Lande leben, das

kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt.

Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu

lassen.

Die Züchter sind verpflichtet, alle reinrassig gezüchteten Würfe ihrer Zuchtstätte zum

Eintrag ins Zuchtbuch zu melden. Die Welpen sämtlicher Würfe sind vollständig und

gleichzeitig zur Eintragung anzumelden; dies gilt für alle Welpen, die bis zum Zeitpunkt

der Anmeldung der Eintragung geboren wurden.

Ahnentafeln sind nichts anderes als Abstammungsurkunden, die nur als Beweis der

Abstammung gelten. Normalerweise darf die Hündin nur von einem einzigen Rüden

gedeckt werden. In Abweichungsfällen sind die Landesverbände verpflichtet, die

Abstammung durch eine DNA-Untersuchung zu Lasten des Züchters zu bestätigen.

 

ZUCHTREGLEMENT DER MITGLIEDSLÄNDER

 

19. Die Zuchtreglemente der Mitgliedsländer wie auch der Vertragspartner können in ihren

Anforderungen über die der FCI hinausgehen, sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch

zu dem Internationalen Zuchtreglement der FCI stehen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20. Dieses Reglement ersetzt das « Internationale Zuchtreglement von Monaco » aus dem

Jahre 1934. Bei Differenzen in der Auslegung gilt der deutsche Text als maßgebend.

· Angenommen an der Generalversammlung der F.C.I. am 11. und 12. Juni 1979 in

Bern.

Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift wurden vom FCI-Vorstand im Februar 2013 in

Madrid genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Mitglied der Deutschen Züchtergemeinschaft Rhodesian Ridgeback Mitglied der DZRR

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